Gesund leben Organspende: Eine sehr persönliche Entscheidung
Eine Organ- oder Gewebetransplantation kann erkrankten oder verletzten Menschen helfen und Leben retten. In Deutschland können sich Menschen aktiv dafür entscheiden, nach ihrem Tod Organe und Gewebe zu spenden. Ein Eintrag im Organspende-Register oder ein Organspendeausweis dokumentiert diese Entscheidung. Doch wer kommt überhaupt als Spenderin oder Spender infrage? Und warum ist es so wichtig, sich mit dem Thema Organspende auseinanderzusetzen?
Auf einen Blick
- Wenn man nach dem Tod Organe spenden möchte, dann sollte man das im Organspende-Register hinterlegen oder schriftlich festhalten. Damit kann man seine Angehörigen im Ernstfall vor einer schwierigen Entscheidung bewahren.
- Ein Eintrag im zentralen Organspende-Register garantiert, dass im Ernstfall eine Erklärung zur Organ- und Gewebespende sofort und zuverlässig aufgefunden werden kann. Die Entscheidung kann aber auch im Organspendeausweis dokumentiert werden.
- Voraussetzung dafür, dass einer spendenbereiten Person nach dem Tod Organe entnommen werden dürfen, ist die zweifelsfreie Feststellung des Hirntods.
- Bei einer Organentnahme für die Organspende arbeiten Chirurginnen und Chirurgen genauso sorgfältig wie bei jeder anderen Operation.
- Das Transplantationsgesetz schafft Rechtssicherheit und beugt Missbrauch vor.
Was ist eine Organspende?
Etwa 8.200 Menschen haben Anfang 2026 in Deutschland auf ein Spenderorgan gewartet. Für viele Wartende ist ein gespendetes Organ lebensrettend. Der Bedarf an Spenderorganen ist wesentlich höher als das Angebot: Nach Angaben der Deutschen Stiftung Organtransplantation (DSO) spendeten im Jahr 2025 bundesweit 985 Menschen nach ihrem Tod insgesamt gut 3.000 Organe. Am häufigsten wurden Nieren gespendet.
Neben der postmortalen Organspende – also der Spende nach dem Tod – gibt es die Lebendorganspende. Bei der postmortalen Organspende erhält eine Person, die aus gesundheitlichen Gründen darauf angewiesen ist, ein neues Organ von einer verstorbenen Spenderin oder einem verstorbenen Spender. In einem solchen Fall können Niere, Herz, Leber, Lunge, Bauchspeicheldrüse und Dünndarm sowie verschiedene Gewebe wie zum Beispiel die Augenhornhaut verwendet werden.
Bei der Lebendorganspende wird ein Organ oder ein Organteil von einem gesunden Menschen entnommen und der Patientin oder dem Patienten eingesetzt. Dafür eignen sich jedoch nur manche Organe – so ist zum Beispiel die Transplantation einer Niere oder eines Teilstücks der Leber möglich.
Wichtig zu wissen: Die Entscheidung, ob und welche Organe und Gewebe man zu spenden bereit ist, kann man im zentralen Organspende-Register, in einem Organspendeausweis oder in einer Patientenverfügung dokumentieren. Dies muss keine Entscheidung für immer sein. Wer seine Einstellung zur Organ- und Gewebespende ändert, kann den Eintrag im Organspende-Register jederzeit anpassen oder löschen. Hat man seine Entscheidung schriftlich festgehalten, kann man das bisherige Dokument vernichten und gegebenenfalls ein neues anlegen.
Welche Voraussetzungen gelten für eine Organspende?
Das Transplantationsgesetz, das seit 1997 gilt, regelt die Spende, Entnahme, Vermittlung und Übertragung von Organen, die nach dem Tod oder zu Lebzeiten gespendet werden. Um Missbrauch zu verhindern, stellt das Gesetz den Handel mit Organen und Geweben unter Strafe.
Postmortale Spende – Zustimmung und Todesfeststellung
In Deutschland gilt die Entscheidungslösung. Das heißt, dass eine postmortale Spende nur mit Zustimmung der Spenderin oder des Spenders möglich ist. Dazu ist es grundsätzlich erforderlich, dass sie oder er zu Lebzeiten in die Organ- oder Gewebespende eingewilligt hat. Ab dem 16. Geburtstag ist man zu einer solchen Entscheidung befugt. Ablehnen kann man eine Organspende bereits mit 14 Jahren. Wenn keine Entscheidung einer oder eines Verstorbenen vorliegt, entscheiden die Angehörigen im mutmaßlichen Sinne der verstorbenen Person.
Unbedingte Voraussetzung für die Entnahme von Organen bei Verstorbenen ist, dass die verschiedenen Gehirnfunktionen endgültig ausgefallen sind. Um diesen sogenannten Hirntod festzustellen, müssen zwei besonders qualifizierte Fachärztinnen oder Fachärzte unabhängig voneinander den vollständigen und endgültigen Ausfall des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms feststellen und diesen Befund protokollieren. Somit ist sichergestellt, dass die Organe erst dann entnommen werden, wenn die Spenderin oder der Spender zweifelsfrei tot ist und man nichts mehr für sie oder ihn tun kann.
Zum Zweck der Organspende muss das Herz-Kreislauf-System bis zur Organentnahme künstlich aufrechterhalten werden. Da in den meisten Sterbefällen zuerst der Herzstillstand eintritt, kommen nur wenige verstorbene Menschen als potenzielle Organspender infrage. Etwas anders verhält es sich mit der Gewebespende: Da Gewebe in der Regel weniger durchblutet sind als Organe, kann eine Spende auch bis zu 72 Stunden nach einem Stillstand des Herz-Kreislauf-Systems noch möglich sein. Voraussetzung für eine Gewebeentnahme ist ebenfalls eine Feststellung des Hirntods durch zwei unabhängige Expertinnen oder Experten.
Generell gibt es kein Höchstalter für eine Organspende: Entscheidend sind der Gesundheitszustand der verstorbenen Person und der Zustand ihrer Organe. Auch gibt es nur sehr wenige Erkrankungen, die eine Organspende definitiv ausschließen. Dazu gehören zum Beispiel akute Krebserkrankungen oder Infektionskrankheiten. Bei anderen Erkrankungen beurteilen die zuständigen Ärztinnen und Ärzte die Transplantationseignung im Einzelfall.
Lebendorganspende – Schutz der Gesundheit der spendenden Person
Die Lebendorganspende kann für die gesunde Spenderin oder den gesunden Spender mit Risiken verbunden sein. Es gelten daher strenge Voraussetzungen. Die spendenbereite Person muss volljährig und einwilligungsfähig sein. Weiterhin muss sie nach umfangreicher Aufklärung freiwillig in die Entnahme einwilligen und nach ärztlicher Beurteilung als Spenderin oder Spender geeignet sein. Die Freiwilligkeit der Einwilligung wird durch eine Lebendspendekommission begutachtet.
Bislang war eine Lebendspende nur zwischen zwei Menschen erlaubt, die sich nahestehen. Das sind zum Beispiel Eltern und Kinder, Ehe- oder Lebenspartner oder andere Menschen mit einer engen persönlichen Verbindung. In manchen Fällen ist eine Lebendorganspende auf diesem Weg aber nicht möglich, etwa wenn die Blutgruppen oder bestimmte Gewebemerkmale der spendenden und empfangenden Person nicht zusammenpassen.
Mit der gesetzlichen Reform der Lebendorganspende 2026 soll künftig der mögliche Spenderkreis für die Nierenspende erweitert werden:
- Überkreuz-Lebendnierenspende: Wenn die Niere eines Spenders nicht zum Empfänger passt, können zwei oder mehr Paare tauschen: Jeder spendet an den kranken Menschen eines anderen Paares. Eine zentrale Stelle bringt die passenden Paare zusammen. Wichtig ist: Innerhalb jedes Paares müssen sich die beiden Menschen weiterhin persönlich nahestehen.
- Nicht gerichtete anonyme Nierenspende: Erstmals kann man eine Niere auch anonym und ohne Gegenleistung an einen fremden Menschen spenden. Die spendende Person kann nicht beeinflussen, welche Person die Niere empfängt.
Die gesetzliche Reform ist seit dem 1. Juni 2026 gültig. Jedoch muss das hierfür nötige Vermittlungsverfahren erst aufgebaut werden. Dafür gibt es eine Übergangszeit von drei Jahren bis Juni 2029. In der Zwischenzeit gelten weiterhin die bisherigen Voraussetzungen für die Lebendorganspende.
Neu ist außerdem: Bisher war eine Lebendspende nur erlaubt, wenn kein Organ von einer verstorbenen Person passte. Diese Regel gilt seit dem 1. Juni 2026 nicht mehr.
Wie läuft eine postmortale Organspende ab?
Nachdem der Hirntod und die Zustimmung zur Spende zweifelsfrei festgestellt wurden, entnehmen erfahrene Chirurginnen und Chirurgen die Organe mit derselben Sorgfalt wie bei einer Operation am lebenden Menschen. Anschließend verschließen sie die Operationswunde und übergeben die Spenderin oder den Spender in würdigem Zustand für eine mögliche Aufbahrung. Die Angehörigen können in gewünschter Weise Abschied von der oder dem Verstorbenen nehmen.
Die Spenderorgane werden sorgfältig untersucht und Gewebemerkmale sowie die Blutgruppe bestimmt, um passende Empfängerinnen und Empfänger finden zu können. Diese werden von der Stiftung Eurotransplant ermittelt. Als gemeinnützige Organisation koordiniert Eurotransplant den Austausch aller Spenderorgane in einem Verbund aus acht europäischen Ländern, sodass alle Patientinnen und Patienten auf den Wartelisten möglichst effizient und fair versorgt werden können. Personen in akut lebensbedrohlichen Situationen werden bei der Vermittlung vorrangig berücksichtigt.
Hat Eurotransplant eine geeignete Empfängerin oder einen geeigneten Empfänger ermittelt, informiert die Stiftung das zuständige Transplantationszentrum, welches umgehend mit der Vorbereitung der Empfängerin oder des Empfängers beginnt, um die Zeit zwischen Organentnahme und Transplantation möglichst kurz zu halten und damit die Aussichten auf Erfolg zu steigern.
Warum ist es sinnvoll, die eigene Entscheidung schriftlich festzuhalten?
Was die Bereitschaft zur Organspende angeht, gilt in Deutschland die Entscheidungslösung: Verstorbenen dürfen Organe und Gewebe zum Zweck einer Transplantation nur entnommen werden, wenn sie zu Lebzeiten einer Organ- oder Gewebeentnahme zugestimmt haben. Idealerweise wird die Entscheidung schriftlich dokumentiert.
Eine schriftliche Dokumentation ist möglich:
- im zentralen Organspende-Register
- in einem Organspendeausweis
- in einer Patientenverfügung oder einer anderen schriftlichen Erklärung
Liegt keine schriftliche Erklärung vor, befragen die Ärztinnen und Ärzte im Krankenhaus die nächsten Angehörigen nach dem mutmaßlichen Willen der oder des Verstorbenen und bitten sie, in ihrem oder seinem Sinne zu entscheiden. Eine solche Entscheidung in der Situation der Trauer zu treffen, kann die Familienangehörigen zusätzlich belasten oder überfordern. Idealerweise mit einem Eintrag im Organspende-Register, aber auch mit einem ausgefüllten Organspendeausweis oder einer Patientenverfügung kann man sie vor einer solchen Belastung bewahren und sicherstellen, dass der eigene Wille bekannt ist und beachtet wird.
Video Warum ist es sinnvoll, meine Entscheidung festzuhalten?
Erfahren Sie in diesem Video, wie man die Entscheidung zur Organ- und Gewebespende festhalten kann und warum das wichtig ist.
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Jetzt ansehenEs gelten die dort bekanntgegebenen Datenschutzhinweise.
Was ist das Organspende-Register?
Das Register für Erklärungen zur Organ- und Gewebespende (Organspende-Register) ist ein zentrales, elektronisches Verzeichnis, in dem Sie Ihre persönliche Erklärung für oder gegen eine Organ- und Gewebespende digital abgeben können. Ihre Daten werden dort sicher gespeichert und vor dem Zugriff unbefugter Dritter geschützt. Im Todesfall hat entsprechend berechtigtes Personal im Krankenhaus Zugriff darauf. Damit kann das Personal klären, ob Sie Ihre Organe oder Gewebe nach Feststellung des Todes spenden möchten.
Das Organspende-Register hat im Jahr 2024 seinen Betrieb aufgenommen und wird vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) geführt. Seither können Entnahmekrankenhäuser die im Register hinterlegten Erklärungen abrufen. Seit Juni 2026 sind auch Gewebeeinrichtungen befugt, Erklärungen zur Gewebespende abzurufen.
Wie kann man sich im Organspende-Register eintragen?
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, um sich im Register einzutragen:
- Man kann seine persönliche Erklärung direkt online im Organspende-Register eintragen. Dazu benötigt man einen Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion, einen elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) oder eine eID-Karte.
- Das Register ist auch über die ePA-App beziehungsweise die Krankenkassen-App erreichbar. Dafür benötigt man eine digitale Identität in Form einer GesundheitsID.
Auf der Webseite des Organspende-Registers finden Sie eine Anleitung, wie Sie sich im Register eintragen können. Auch die Webseite des Bundesinstituts für Öffentliche Gesundheit (BIÖG) bietet eine ausführliche Schritt-für-Schritt-Anleitung.
Der Eintrag im Organspende-Register ist freiwillig und kostenlos. Ihre Erklärung ist zu jeder Zeit verfügbar und Sie können darauf zugreifen. Der Eintrag kann jederzeit geändert oder widerrufen werden.
Wichtig zu wissen: Sie können selbstverständlich weiterhin einen Organspendeausweis oder eine Patientenverfügung nutzen, um Ihre persönliche Entscheidung zu dokumentieren. Wenn mehrere Erklärungen vorliegen, gilt immer die zuletzt abgegebene Erklärung.
Außerdem ist es wichtig, auch immer die engsten Angehörigen über die Entscheidung zur Organ- oder Gewebespende zu informieren. Das entlastet im Ernstfall die Angehörigen und gibt Ihnen die Sicherheit, dass Ihr persönlicher Wunsch respektiert wird.
Wo erhält man einen Organspendeausweis und wie bewahrt man ihn auf?
Die gesetzlichen und privaten Krankenkassen stellen ihren Versicherten regelmäßig Informationsmaterial und einen Organspendeausweis zur Verfügung. Der Ausweis-Vordruck im Scheckkartenformat ist aber auch in vielen Arztpraxen, Apotheken, Krankenhäusern sowie in Einwohnermeldeämtern erhältlich.
Zudem kann man einen Organspendeausweis kostenfrei beim Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG) anfordern.
Es ist auch möglich, den Ausweis online auszufüllen und auszudrucken.
Der Organspendeausweis sollte schnell zu finden sein. Daher ist es sinnvoll, den Ausweis bei den Personalpapieren immer bei sich zu tragen. Wichtig ist, die Angehörigen über die eigene Entscheidung zu informieren und ihnen den Aufbewahrungsort des Ausweises mitzuteilen.
Wo erhalte ich weitere Informationen zur Organspende?
Fragen zum Thema Organ- und Gewebespende beantwortet das Team des Infotelefons Organspende des Bundesinstituts für Öffentliche Gesundheit (BIÖG). Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind montags bis freitags von 9 bis 18 Uhr erreichbar unter der kostenfreien Rufnummer 0800 9040400.
- Bundesärztekammer. Richtlinie gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 TPG für die Regeln zur Feststellung des Todes nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 TPG und die Verfahrensregeln zur Feststellung des endgültigen, nicht behebbaren Ausfalls der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 TPG, Fünfte Fortschreibung. Aufgerufen am 10.08.2026.
- Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG). Das Organspende-Register. Aufgerufen am 10.08.2026.
- Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG). Häufig gestellte Fragen zur Organspende, zur Gewebespende und zum Organspendeausweis (FAQs). Aufgerufen am 10.08.2026.
- Bundesministerium für Gesundheit (BMG). Fragen und Antworten zum Thema Organspende. Aufgerufen am 10.08.2026.
- Bundesministerium für Justiz. Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben (Transplantationsgesetz – TPG) § 8 Entnahme von Organen und Geweben bei lebenden Spendern. Stand 12.05.2026.
- Deutsche Stiftung Organtransplantation (DSO). Jahresbericht Organspende und Transplantation in Deutschland 2025. April 2026.
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